Zurückschneiden von Bäumen, Grünhecken, Sträuchern und landwirtschaftlichen Kulturen entlang von Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer

19. Apr 2022

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), Art. 80 Abs. 3 und Art. 83, sowie die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), Art. 56 und 57, unter anderem vor:

  • Hecken und Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.50 m Höhe hineinragen; über Trottoirs, Geh- und Radwegen müssen mindestens eine Höhe von 2.50 m und ein seitlicher Abstand von 50 cm freigehalten werden.
Lichtraumprofil
Lichtraumprofil
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 0.50 m von der Gehweghinterkante einhalten.
  • Bei gefährlichen Strassenstellen längs öffentlicher Strassen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen, Kreuzungen dürfen höher wachsende Bepflanzungen aller Art inkl. Geäste, welche die Verkehrsübersicht beeinträchtigen, die Höhe von 60 cm nicht übersteigen.
  • Für nicht hochstämmige Bäume sowie für Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m einen Strassenabstand von 50 cm ab Fahrbahnrand einhalten. Höhere Pflanzen, Einfriedungen und Zäune müssen um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
  • Die Hydrantenanlagen müssen jederzeit gut zugänglich sein.
  • An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten bzw. vorzeitig gemäht werden müssen.
  • Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.

Das zuständige Gemeindeorgan ist gerne zu näherer Auskunft bereit.


Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2022 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Nach Ablauf des erwähnten Termins müsste das Zurückschneiden durch einen von der Gemeinde beauftragten Fachmann, zulasten der Eigentümer, vorgenommen werden. Ebenso können bei Unfällen, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, die Grundeigentümer haftbar gemacht werden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und die Zusammenarbeit.

Bauverwaltung Moosseedorf

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