Urnenabstimmung vom 31. Januar 2021

31. Jan 2021

Der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland hat eine Allgemeinverfügung erlassen, wonach es allen Gemeinden des Verwaltungskreises Bern-Mittelland gestattet ist, anstelle einer Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung durchzuführen. Der Gemeinderat hat beschlossen, aufgrund der aktuellen Corona-Situation auf die Durchführung der für Samstag, 5. Dezember 2020, angesetzten Gemeindeversammlung zu verzichten. An deren Stelle wird am Sonntag, 31. Januar 2021 eine Urnenabstimmung durchgeführt.

Folgende Vorlagen kommen zur Abstimmung:

  1. Genehmigung Budget 2021 der Einwohnergemeinde Moosseedorf
  2. Genehmigung Ortplanungsrevision 2015-2020
  3. Genehmigung Reglement Spezialfinanzierung Uferschutz Moossee
  4. Genehmigung Bestattungs- und Friedhofreglement
  5. Genehmigung Anschluss an die Feuerwehr Region Moossee


Ausübung des Abstimmungsrechts und Aktenauflage

Stimmberechtigt sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, zum Abstimmungszeitpunkt seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Wohnsitz haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Das Abstimmungsmaterial (inkl. Erläuterungen zu den Vorlagen) wird den Stimmberechtigten spätestens 3 Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt (Art. 34 Reglement über die politischen Rechte der Gemeinde Moosseedorf).

Die Unterlagen liegen zudem 30 Tage vor der Urnenabstimmung bei der Gemeindeverwaltung auf und können auf der Homepage der Gemeinde eingesehen werden.

Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keine Ausweiskarte erhalten oder diese verloren haben, können bei der Gemeindeverwaltung bis Freitag, 29. Januar 2021, 15.00 Uhr, ein Doppel verlangen.


Stimmabgabe an der Urne

Für die Stimmabgabe ist das Lokal in der Gemeindeverwaltung wie folgt geöffnet: Sonntag, 31. Januar 2021, 10.00 bis 11.00 Uhr.

Der Gemeinderat bittet die Stimmberechtigten, aufgrund der aktuellen Situation möglichst von der brieflichen Stimmabgabe Gebrauch zu machen und auf einen Besuch des Stimmlokals zu verzichten.


Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist analog den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Die entsprechenden Weisungen sind auf dem amtlichen Rückantwortcouvert abgedruckt.


Stellvertretung
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig.


Auszähllokal
Die Auszählung findet in der Gemeindeverwaltung (Sitzungszimmer Erdgeschoss) statt.


Bekanntgabe des Resultats
Das Abstimmungsergebnis wird nach der Auszählung im Schaukasten bei der Unterführung Lindenweg angeschlagen, in den nächstfolgenden Ausgaben des Fraubrunner Anzeigers und auf der Homepage der Gemeinde publiziert.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen Abstimmungen in Gemeindeangelegenheiten kann innert 30 Tagen nach dem Abstimmungstag beim Regierungsstatthaltamt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen, Beschwerde geführt werden (Art. 67a VRPG). Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und die Unterschrift enthalten.

Der Gemeinderat

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