Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistungen decken den Existenzbedarf von AHV/IV-Leistungsbezüger/innen, sofern die Einnahmen die Ausgaben nicht decken. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen bestimmt, welche Einnahmen anzurechnen sind und welche Ausgaben akzeptiert werden. Ergänzungsleistungen sind ein rechtlicher Anspruch und keine Sozialhilfe.

Bezüger von AHV- und IV-Renten, IV-Taggelder oder Hilflosenentschädigungen, auch bei Vorbezug der Altersrente, können bei der AHV-Zweigstelle einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Sämtliche Veränderungen der Ergänzungsleistung relevanten Zahlen müssen immer angepasst werden. Unterstützung beim Ausfüllen von EL-Anträgen oder Beratungen erhalten Sie bei der Pro Senectute Burgdorf. Zudem finden Sie auf der Webseite der Ausgleichskasse des Kantons Bern weitere Informationen über die Anspruchsgrundlagen von Ergänzungsleistungen.

EL-Reform 2021 / Ende Übergangsfrist

Am 1. Januar 2021 trat die EL-Reform in Kraft. Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick:

  • Anhebung der Mietzinsmaxima
  • Stärkere Berücksichtigung des Vermögens
            • Einführung einer Eintrittsschwelle
            • Einführung einer Rückerstattungspflicht
            • Senkung der Vermögensfreibeträge
  • Neue Regelung für den Lebensbedarf von Kindern
  • Anrechnung von 80% des Einkommens des Ehegatten
  • Krankenversicherungsprämie: Tatsächliche Ausgaben
  • Anpassung der EL-Berechnung für Personen im Heim
  • Senkung des EL-Mindestbetrags

weitere Informationen und Ansätze in Bezug auf die EL-Reform finden Sie hier.

Bis Ende 2023 gelten Übergangsbestimmungen. Am 31. Dezember 2023 ist die Übergangsfrist zu Ende. Ab 01. Januar 2024 werden alle Fälle an das neue Recht angepasst. Läuft Ihre EL-Berechnung somit aktuell noch nach altem Recht, werden Sie im Dezember 2023 eine neue Verfügung erhalten. Gründe für eine Änderung des EL-Anspruchs ab 01.01.2024 sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Krankheitskosten

Die Ergänzungsleistung vergütet unter gewissen Voraussetzungen Kosten für Selbstbehalte und Franchisen, Zahnarzt, medizinisch notwendige Transporte, Hilfsmittel, Diät sowie Pflegekosten, falls die Pflege zu Hause oder in Tagesstrukturen vorgenommen wird. Krankheits- und Behinderungskosten müssen einzeln ausgewiesen und unter Vorlage der Rechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
AHV Zweigstelle Moosseedorf-Bäriswil
AHV / IV / EO, Pensionierung

Datenschutzhinweis

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen