Ergänzungsleistungen decken den Existenzbedarf von AHV/IV-Leistungsbezüger/innen, sofern die Einnahmen die Ausgaben nicht decken. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen bestimmt, welche Einnahmen anzurechnen sind und welche Ausgaben akzeptiert werden. Ergänzungsleistungen sind ein rechtlicher Anspruch und keine Sozialhilfe.
Bezüger von AHV- und IV-Renten, IV-Taggelder oder Hilflosenentschädigungen, auch bei Vorbezug der Altersrente, können bei der AHV-Zweigstelle einen Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen. Sämtliche Veränderungen der Ergänzungsleistung relevanten Zahlen müssen immer angepasst werden. Unterstützung beim Ausfüllen von EL-Anträgen oder Beratungen erhalten Sie bei der Pro Senectute Burgdorf. Zudem finden Sie auf der Webseite der Ausgleichskasse des Kantons Bern weitere Informationen über die Anspruchsgrundlagen von Ergänzungsleistungen.
Die Ergänzungsleistung vergütet unter gewissen Voraussetzungen Kosten für Selbstbehalte und Franchisen, Zahnarzt, medizinisch notwendige Transporte, Hilfsmittel, Diät sowie Pflegekosten, falls die Pflege zu Hause oder in Tagesstrukturen vorgenommen wird. Krankheits- und Behinderungskosten müssen einzeln ausgewiesen und unter Vorlage der Rechnungen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Zweigstelle am Wohnort geltend gemacht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.