Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.
Die Familienzulagen im Kanton Bern umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen (Kinderzulagen für Kinder bis 16 Jahre / Ausbildungszulagen ab dem Monat nach vollendetem 16. Altersjahr). Pro Kind darf höchstens eine volle Zulage bezogen werden. Bei Anspruchskonkurrenz regelt das Merkblatt 6.08 die Reihenfolge der Berechtigten.
Wenn Sie Familienzulagen beanspruchen, müssen Sie diese mit einem
dafür vorgesehenen Fragebogen beantragen:
- Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer stellen Sie den Antrag in der Regel bei Ihrem Arbeitgebenden.
- Als Selbständigerwerbende oder Selbständigewerbender sowie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender stellen Sie den Antrag bei der Familienausgleichskasse, der Sie angeschlossen sind.
- Als Nichterwerbstätige oder Nichterwerbstätiger stellen Sie den Antrag in der Regel bei der kantonalen Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons (AHV-Zweigstelle).
Selbständige Landwirte und Arbeitnehmende in der Landwirtschaft haben Anspruch auf landwirtschaftliche Kinder- und Ausbildungszulagen.
Die Zulagen müssen mit entsprechendem Anmeldeformular bei der zuständigen AHV-Zweigstelle am Betriebsort beantragt werden.