AHV- / IV-Rente

Die AHV-Zweigstelle gibt die amtlichen Formulare zur Anmeldung für eine AHV Rente, Witwen- und Waisenrente, Invalidenrente, Hilflosenentschädigung oder Rentenvorausberechnung ab. Die ausgefüllten Formulare sind bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Die AHV-Rentenanmeldung sollte mindestens 3 Monate vor Rentenbeginn eingereicht werden. Die Anmeldung kann auch mittels online-Formular eingereicht werden. Mit der Anmeldung ist zur Berechnung der Erziehungsgutschriften das Familienbüchlein und bei geschiedenen Antragsteller/innen das Scheidungsurteil und Konvention einzureichen. 

AHV 21

An der Volksabstimmung vom 25. September 2022 wurde die Stabilisierung der AHV (AHV21) angenommen. Die Änderungen werden ab dem Jahr 2024 schrittweise umgesetzt.

Mit der Reform wird das Rentenalter (neu: Referenzalter) der Frauen von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Rente kann ab dem Jahr 2024 neu flexibel und monatsweise, zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren, bezogen werden. Ebenfalls können durch die Weiterarbeit nach dem 65. Altersjahr die Rente verbessert oder Beitragslücken geschlossen werden. Weitere Informationen in Bezug auf die AHV-Reform 21 finden Sie hier.

Splitting bei Ehescheidung

Bei der Berechnung der AHV- oder IV-Rente von geschiedenen Personen werden die Einkommen (IK-Eintrag) während der Ehejahre je zur Hälfte aufgeteilt. Die Ausgleichskasse empfiehlt, die Einkommensteilung gleich nach erfolgter Scheidung mit dem amtlichen Formular bei der aktuell zuständigen Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz zu beantragen. Der Antrag auf Splitting kann von beiden ehemaligen Ehegatten gemeinsam oder durch jeden für sich gestellt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Scheidungsurteils bzw. Rechtskraftbescheinigung sowie eine Kopie des Familienbüchleins beizulegen.

Betreuungsgutschriften und Erziehungsgutschriften

Die Betreuungsgutschriften werden nicht ausbezahlt, sondern die anspruchsberechtigten versicherten Personen bei der Berechnung ihrer Rente angerechnet. Anspruch kann stellen, wer im gleichen Haushalt oder in unmittelbarer Nachbarschaft pflegebedürftige Verwandte betreut, die eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung beziehen. Der Anspruch ist jährlich mit dem entsprechenden Formular geltend zu machen. Die Betreuungsgutschriften entschädigen die Einbussen des Erwerbseinkommens durch die Betreuung einer hilflosen Person.

Wer Kinder unter 16 Jahren hat, erhält Erziehungsgutschriften und hat gleichzeitig keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Die Erziehungsgutschriften werden bei der Anmeldung der Rente automatisch angerechnet und müssen nicht separat beantragt werden.

Leistungen der AHV
AHV Zweigstelle Moosseedorf-Bäriswil
AHV / IV / EO, Pensionierung

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