Corona-Virus: Entlastungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen

24. Mär 2020

Corona-Virus: Entlastungsmassnahmen für die Steuerpflichtigen

Die Steuerverwaltung setzt im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Massnahmen um:

  • Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung ist für Privatpersonen und selbstständig Erwerbstätige bis 15. September 2020 verlängert worden. Es genügt, die Steuererklärung bis zu diesem Termin einzureichen. Ein Gesuch um Fristerstreckung ist nicht nötig. Die Steuerverwaltung ist jedoch sehr dankbar, wenn die Steuererklärungen so rasch als möglich eingereicht werden.
  • Für sämtliche Forderungen des Kantons gilt ein Mahn- und Betreibungsstopp bis 30. Juni 2020. Das bedeutet, dass bis dahin keine gebührenpflichtigen Mahnungen und keine Betreibungen durchgeführt werden. Der Mahn- und Betreibungsstopp dauert somit länger als der vom Bundesrat beschlossene Rechtsstillstand bis zum 4. April 2020.
  • Die Ratenrechnungen für das Steuerjahr 2020 beruhen auf den Einkünften, die in der Vergangenheit erzielt wurden und sind deshalb möglicherweise zu hoch. Es genügt, nur jenen Teil zu zahlen, der voraussichtlich geschuldet ist. Mit dem Steuerrechner der Steuerverwaltung können Sie herausfinden, wie viel Steuern Sie voraussichtlich schulden.
    Falls Sie doch den ganzen Betrag bezahlen, erhalten Sie auf der zu viel bezahlten Summe einen Vergütungszins von 0.5 Prozent. Zahlen Sie Ihre Steuern für das Steuerjahr 2020 bereits im Voraus, erhalten Sie auf den entsprechenden Beträgen neu einen Vorauszahlungszins von 0.5 Prozent.
  • Bei verspäteten Steuerzahlungen ist für folgende Steuern kein Verzugszins geschuldet:
    - Kantons- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2020 (betrifft aktuell die Ratenrechnungen des Steuerjahres 2020, die während dem laufenden Jahr verschickt werden, sowie zukünftig die definitiven Schlussabrechnungen).
    - Direkte Bundessteuern, die vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 fällig werden (betrifft aktuell vor allem die provisorische oder definitive Rechnung für das Steuerjahr 2019).
  • Können Sie Steuern nicht fristgerecht bezahlen, können Sie ein Gesuch um Stundung oder Teilzahlung einreichen. Die Steuerverwaltung behandelt Gesuche im Zusammenhang mit der Corona-Krise kulant.
  • Die von der Steuerverwaltung festgesetzten behördlichen Fristen zum Einreichen von Belegen usw. können auf Gesuch hin erstreckt werden. Auch hier ist die Steuerverwaltung kulant, wenn die Gründe für die Erstreckung in der Corona-Krise liegen.
  • Bitte beachten Sie jedoch, dass gesetzliche Fristen (Frist zur Erhebung von Einsprache, Rekurs, Beschwerde usw.) nicht erstreckt werden können. Falls Sie wegen der Corona-Krise trotzdem eine gesetzliche Frist verpassen, können Sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen und darlegen, weshalb Ihnen die Einhaltung der Frist nicht möglich war.


Bei Fragen stehen Ihnen die Gemeindeverwaltung (031 850 13 13) oder die Steuerverwaltung des Kantons Bern (031 633 60 01) gerne zur Verfügung.

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