Geringfügige Änderung der Überbauungsordnung Nr. 21 „ Sandstrasse Teil A“. Erweiterung des Gebäudes Sandstrasse Nr. 60

02. Apr 2020

Öffentliche Planauflage

Der Gemeinderat hat in den Amtsanzeigern vom 6. und 13. März 2020 seinen Beschluss eröffnet, die Änderung des Baureglements Anhang 1, Art. B „Zonen mit Planungspflicht (ZPP), ZPP Nr. 5 „Sandstrasse“ bestehend aus:

  • Änderung Baureglement
  • Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV

im geringfügigen Verfahren zu genehmigten. Die Publikation nach Art. 122 Abs. 8 BauV wird zurück gezogen, da noch der Wegfall der Besucherparkplätze 8 – 11 erfolgt.

Der Gemeinderat Moosseedorf bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) alle Änderungen nochmals zur öffentlichen Auflage.

bestehend aus:

  • Änderung Baureglement (Anhang 1)
  • Änderung Überbauungsvorschriften Nr. 21 A
  • Änderung Überbaungsplan Nr. 21 B
  • Änderung Besonderer Plan (BEP) Nr. 21 C
  • Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV

Einsprachen und Rechtsverwahrungen gegen die Änderung der Überbauungsordnung Nr. 21 „Sandstrasse Teil A“ sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflagefrist bis spätestens 4. Mai 2020 bei der Bauabteilung Moosseedorf einzureichen.

Die Einsprachebefugnis richtet sich nach Art. 35 Abs. 2 BauG.

Sämtliche Akten liegen bis am 4. Mai 2020 bei der Gemeindeverwaltung, Schulhausstrasse 1, 3302 Moosseedorf öffentlich auf. Aufgrund der Corona-Krise ist die Gemeindeverwaltung Moosseedorf geschlossen. Wer die Auflageakten einsehen möchte, wird gebeten für die Einsichtnahme mit der Gemeindeverwaltung telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Die Unterlagen können auch auf der Website der Gemeinde www.moosseedorf.ch eingesehen werden.

Moosseedorf, 31. März 2020
Der Gemeinderat

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